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   VG Frankfurt/Oder, 19.06.2019 - 5 K 2145/16   

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VG Frankfurt/Oder, 19.06.2019 - 5 K 2145/16 (https://dejure.org/2019,19382)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 19.06.2019 - 5 K 2145/16 (https://dejure.org/2019,19382)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - 5 K 2145/16 (https://dejure.org/2019,19382)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.06.2019 - 5 K 2145/16
    Nach der Rechtsprechung ist zur Wahrung der Angemessenheit maßgeblich, dass die für den einzelnen Nutzer anfallende Grundgebühr nicht außer Verhältnis zu dem ihm gebotenen Vorteil, die Leistung der Einrichtung jederzeit in dem konkret benötigten Umfang abrufen zu können, stehen darf (zum Vorstehenden ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 - 9 A 77.05 und Urteil vom 01. Dezember 2005 - 9 A 3.05).

    So ist die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenndurchflussmenge im Grundsatz rechtlich bedenkenfrei erfolgt (vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2006, § 6 KAG Rn. 490e; ausdrücklich für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 - 9 A 77.05 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10

    Normenkontrollantrag gegen eine Gebührensatzung: Grundgebühr von 14 Euro je Monat

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.06.2019 - 5 K 2145/16
    Überhaupt besteht grundsätzlich keine Obergrenze für den durch Grundgebühren gedeckten Anteil an den Gesamtkosten, mit der Einschränkung, dass die Grundgebühr auf die Höhe der Vorhaltekosten begrenzt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10; Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - Kommentar, Stand August 2017, § 6 Rn. 741c).

    Daher muss die Grundgebühr nicht auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung zurückgeführt werden und auch nicht - für sich genommen - dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit entsprechen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.06.2019 - 5 K 2145/16
    Nach der Rechtsprechung ist zur Wahrung der Angemessenheit maßgeblich, dass die für den einzelnen Nutzer anfallende Grundgebühr nicht außer Verhältnis zu dem ihm gebotenen Vorteil, die Leistung der Einrichtung jederzeit in dem konkret benötigten Umfang abrufen zu können, stehen darf (zum Vorstehenden ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 - 9 A 77.05 und Urteil vom 01. Dezember 2005 - 9 A 3.05).
  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.06.2019 - 5 K 2145/16
    Denn Fixkosten sind die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (vgl. näher auch OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE sowie Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - Kommentar, Stand August 2017, § 6 KAG Rn. 739).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2010 - 9 A 449/09

    Nachkalkulatorische Gewinnrechnung und Verlustrechnung zur Berichtigung der auf

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.06.2019 - 5 K 2145/16
    Zutreffend weist der Beklagte dabei auch auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hin (Beschluss vom 05. August 2010 - 9 A 449/09).
  • VerfG Brandenburg, 17.03.2023 - VfGBbg 24/21

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Kostenentscheidung;

    Die Klage des dortigen Klägers wurde als unbegründet abgewiesen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. Juni 2019 ‌- VG 5 K 2145/16 -,‌ juris).

    Gegenstand der Klage sei die Gebührenerhebung für das Jahr 2015, die mit dem Urteil der Kammer vom 19. Juni 2019 in der Sache VG 5 K 2145/16 für rechtmäßig erklärt worden sei.

    Das Verfahren unterscheide sich von dem der Entscheidung der Kammer vom 19. Juni 2019 zugrundeliegenden Verfahren, da das genannte Urteil in der Sache VG 5 K 2145/16 auf einem anderen Erkenntnisstand beruhe.

  • VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 5 K 3761/17
    Bei dem vorliegend in § 4 Abs. 2 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung bzw. § 4 Abs. 1 Schmutzwassergebührensatzung festgelegtem Maßstab - Gebührenstaffelung nach der Größe des Nenndurchflusses des verwendeten Wasserzählers - handelt es sich um einen grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. etwa OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00.NE; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 - 9 A 77.05; VG Frankfurt (Oder) - Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 K 2145/16).

    Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler darf - in Abkehr der Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 K 2145/16 - nur abgewichen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist.

    Insoweit wurde bereits im Parallelverfahren der Kammer (VG 5 K 2145/16) auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 05. August 2010 - 9 A 449/09) verwiesen.

  • VG Frankfurt/Oder, 06.09.2019 - 5 K 2179/16

    Entwässerungsgebühren zuzüglich Trinkwassergebühren

    Denn es liegen insoweit rechtmäßige Gebührensatzungen vor (vgl. Urteil der Kammer vom 19. Juni 2019 - 5 K 2145/16) und Festsetzungsfehler sind aus dem Gebührenbescheid nicht ersichtlich oder vorgetragen.
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